Schützengau Würzburg

Verwaltungsebene des Bayerischen Sportschützenbundes e.V.

Informationen an alle Vereine

Auf dieser Seite werden alle wichtigen Informationen für die Vereine nach chronologischem Eingang aufgeführt


BSSB-INFO - Aktuelle Informationen 05.01.2022


Sonderregelungen für den Bedürfnisnachweis durch Corona bedingte Einschränkungen


Zum Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und für den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen müssen gesetzlich vorgeschriebene Schießnachweise in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden. Für den Erwerb einer Schusswaffe muss nachgewiesen werden, dass der Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen 12 Monate mindestens einmal im Monat oder 18 Mal innerhalb dieser 12 Monate ausgeübt wurde.

Um ein Bedürfnis für den weiteren Besitz von Schusswaffen glaubhaft zu machen, muss nachgewiesen werden, dass der Schütze in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport mindestens 1 Mal im Quartal oder 6 Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten ausgeübt hat.

Während der letzten Lockdowns waren unsere Sportstätten zeitweise gänzlich geschlossen, sodass die Erbringung dieser Schießnachweise nicht möglich war.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hatte in diesem Zusammenhang festgelegt, dass die Zeiten, in denen die Ausübung des Schießsports nicht möglich war, nicht mit in die Berechnung des Zeitraumes für die Erbringungen dieser Schießnachweise mit einzubeziehen sind. Die Schießnachweise für die Zeiten, in denen die Schießstände geschlossen waren, konnten somit nachgeholt werden, sobald dies wieder möglich war.

Aktuell sind unsere Schießanlagen zwar grundsätzlich geöffnet, jedoch gelten nach wie vor pandemiebedingte Beschränkungen, auf deren Grundlage nicht jedem Schützen die Ausübung des Schießsports und somit auch die Erbringung der Schießnachweise zum Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses möglich sind.

Der BSSB hat im Austausch mit dem bayerischen Innenministerium auf diese Problematik hingewiesen, woraufhin das Staatsministerium zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass die Sonderregelungen, die für die Zeiten des Lockdowns und die geschlossenen Schießstände galt, auch auf die jetzige Situation anzuwenden sind.

Schützen, die aktuell aus infektionsschutzrechtlichen Gründen den Schießstand nicht betreten dürfen, können die entsprechenden Schießnachweise somit nachholen, wenn ihnen das Betreten des Schießstandes wieder möglich ist.

Diese Regelung gilt laut bayerischem Innenministerium zunächst bis 31.03.2022.


Neues Waffenrecht - neue Bedürfnisprüfung

Zum 1. September 2020 sind alle Neuerungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Geändert hat sich u. a. die Regelung zur Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) für die Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition.



Waffenrecht: Bedürfnisbescheinigung während der Pandemie



Waffenrecht: Nationales Waffenregister / IdentifikationsNr.



Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in Deutsches Recht - Änderungen treten am 01.09.2020 in Kraft

Artikel zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie
Umsetzung der EU Richtlinien 01.09.2020.pdf (160.68KB)
Artikel zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie
Umsetzung der EU Richtlinien 01.09.2020.pdf (160.68KB)

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Mail vom 18. September 2019 - BSSB Verteiler
Thema: Eintragung in das Transparenzregister


Verteiler: Landesausschuss, Gauschützenmeister/innen 

Liebe Gauschützenmeisterinnen, liebe Gauschützenmeister,
liebe Schützenschwestern, liebe Schützenkameraden,

uns haben in den vergangenen Tagen ebenfalls einige Anfragen zum Thema Eintragung in das Transparenzregister erreicht. In Abstimmung mit dem Deutschen Schützenbund hat dieser nun einen entsprechenden Hinweis mit Erläuterungen verfasst (siehe unten). Wir werden in der kommenden Ausgabe der Bayerischen Schützenzeitung nochmals darauf hinweisen.

Bitte leiten Sie die Nachricht auch an Ihre Vereine weiter.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 Mit freundlichem Gruß

 Alexander Heidel
(Geschäftsführer)

Hinweise zum Transparenzregister

Vereine erhielten zuletzt Benachrichtigungen, sich im Transparenzregister, der zentralen Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte, zu melden. Dies ist keine Täuschung, sondern real und rechtens.

Das Transparenzregister wurde im Juli 2017 in Kraft gesetzt. Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de im Internet verfügbar. Alle eingetragenen Vereine (e.V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine sind verpflichtet, sich dort zu registrieren.

Nach § 20 Abs.2 GwG gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs.1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 22 Abs.1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem Vereinsregister elektronisch abrufbar sind. Die Einreichung der Daten ist nicht kostenpflichtig, für die Führung des Transparenzregister wird jedoch eine Jahresgebühr von zurzeit 2,50 Euro erhoben.

Unterm Strich heißt das für sämtliche Vereine: Sie werden in Zukunft durch den Bundesanzeiger Verlag angeschrieben, und es wird Ihnen ein Gebührenbescheid für das Transparenzregister zugestellt. Eine Registrierung oder Datenweitergabe durch den Verein ist allerdings nicht nötig.    

Rechtshinweise unter www.transparenzregister.de/treg/de/Rechtshinweise-BVA.pdf

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Thilo von Hagen
Referent Öffentlichkeitsarbeit     

Deutscher Schützenbund e.V. 
German Shooting Sport & Archery Federation
Lahnstr. 120 – 65195 Wiesbaden

Tel.: +49 611 4680758
Fax:  +49 611 4680749
vonhagen@dsb.de




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